Digitaler Fragebogen
Die Vorabkontrolle nach §4d Abs. 5 BDSG

Die Vorabkontrolle ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unter der Überschrift „Meldepflicht“ in § 4d näher beschrieben. Absatz 5 regelt und beschreibt, in welchen Fällen eine Vorabkontrolle durchzuführen ist. Besonders zu berücksichtigen ist die Voraussetzung der Anwendbarkeit. § 4d Abs. 5 sieht eine „automatisierte Verarbeitung“ vor. In Zeiten zunehmender Digitalisierung ist diese Hürde schnell genommen, sodass heutzutage eine Vielzahl an automatisierten Prozessen mit personenbezogenen Daten vorab einer Prüfung zu unterziehen sind.
Hinweis:
Der Fragebogen dient als erste Orientierung zu dem Thema „Vorabkontrolle“ und ist als rechtsunverbindliche Arbeitshilfe zu verstehen. Aufgrund der individuellen und oftmals komplexen Organisation in einem Unternehmen können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der geleisteten Angaben übernehmen. Die erzielte Ergebnisse basieren allein auf den Eingaben und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar.